Raumvermietung
Mietkonditionen
Für sämtliche Mietverträge zur Überlassung von Räumen und sonstigen Einrichtungen/Ausstattungen in der Musik- und Singschule Heidelberg gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Raummietverträge der Musik- und Singschule Heidelberg AGB-Räume-MSS“:
§ 1 Höhe der Miete
(1) Für die Räumlichkeiten ist folgende Miete zu zahlen:
1. Johannes-Brahms-Saal (großer Konzertsaal)
pauschal (maximal 8 Stunden)
mit Theaterbestuhlung und großer Bühne pro Tag 800,00 Euro
mit Theaterbestuhlung und verkleinerter Bühne pro Tag 1.000,00 Euro
pauschal (maximal 8 Stunden)
mit Bankettbestuhlung und großer Bühne pro Ta 1.000,00 Euro
mit Bankettbestuhlung und verkleinerter Bühne pro Tag 1.200,00 Euro
2. Kammermusiksaal
pauschal (maximal 8 Stunden) pro Tag 400,00 Euro
bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag 300,00 Euro
3. Seminarraum I (E.01)
pauschal (maximal 8 Stunden) pro Tag 300,00 Euro
bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag 200,00 Euro
pauschal pro Stunde 40,00 Euro
4. Seminarraum II (E.02)
pauschal (maximal 8 Stunden) pro Tag 200,00 Euro
bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag 50,00 Euro
pauschal pro Stunde 30,00 Euro
5. Unterrichtsräume
pauschal pro Stunde 20,00 Euro
bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Stunde 15,00 Euro
6. Meisterkurse/Workshops
Raumkontingent (maximal 8 Stunden)
(Kammermusiksaal, Seminarräume I und II, 5 Unterrichtsräume eigener Wahl, incl. der Klaviere und Flügel)
pro Tag 450,00 Euro
(2) Für Geräte und Instrumente ist folgende Miete zu zahlen:
1. Technisches Equipment
Verstärkeranlage incl. Mikrofone, CD-Player pro Tag 30,00 Euro
Beamer und Leinwand (Konzertsaal) pro Tag 50,00 Euro
Beamer und Leinwand portabel pro Tag 30,00 Euro
Flipchart pro Tag 10,00 Euro
Stellwand pro Tag 10,00 Euro
Bartische (pro Tisch) pro Tag 10,00 Euro
Rednerpult pro Tag 20,00 Euro
Orchesterbestuhlung auf der Bühne pauschal pro Tag 100,00 Euro
2. Instrumente
Flügel (Steinway D) ohne Stimmung pro Tag 90,00 Euro
Flügel (Steinway B) ohne Stimmung pro Tag 80,00 Euro
Flügel (Steinway A) ohne Stimmung pro Tag 60,00 Euro
Klavier in den Unterrichtsräumen pro Tag 10,00 Euro
Pauken (23‘ 26‘ 29‘ 32‘) pro Tag 50,00 Euro
(3) Für die Küchennutzung ist folgende Miete zu zahlen:
1. Küche und Geräte
Pauschal pro Tag 150,00 Euro
2. Geschirr (Tassen, Teller, Gläser, Besteck, etc.)
Pauschal pro Tag und pro Gedeck 1,00 Euro
(4) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Rechnungseinganges.
(5) Wenn einzelvertraglich die Zahlung einer Sicherheitsleistung vereinbart worden ist, muss die Zahlung spätestens zwei Wochen vor Nutzungsbeginn - bei späterem Vertragsschluss jedenfalls vor Nutzungsbeginn - beim Vermieter eingegangen sein.
§ 2 Unbefugter Gebrauch, Anzeige von Mängeln
(1) Der Gebrauch von Räumen und Einrichtungen zu Zwecken, die nicht im Mietvertrag ausdrücklich gestattet sind, ist untersagt (unbefugter Gebrauch). Bei unbefugtem Gebrauch hat der Mieter den Betrag zu erstatten, den er nach § 1 bei rechtmäßigem Gebrauch als Miete zu zahlen hätte. Die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme bleibt hiervon unberührt.
(2) Geplante Nutzungsänderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Der Mieter ist während der Mietzeit zur Obhut über die Mietsache verpflichtet. Hieraus erfolgt eine Anzeigepflicht des Mieters, wenn sich an der Mietsache ein Mangel zeigt.
§ 3 Vertragslaufzeit und Nutzungsdauer der Mietsache
(1) Der Vertrag beginnt mit Zugang des von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrages beim Vermieter und endet nach Ablauf der Gesamtmietzeit.
(2) Die Mietsache darf nur während der ausdrücklich vereinbaren Nutzungszeit genutzt werden. Zeiten für Proben sowie Auf- und Abbau werden als Mietzeiten gerechnet.
§ 4 Rücktritt, außerordentliche Kündigung, Abbruch von Veranstaltungen
(1) Beide Vertragsparteien können vom Mietvertrag bis einen Tag vor Beginn der vereinbarten Nutzungszeit zurücktreten.
Geht der Rücktritt des Mieters bei einem Mietvertrag über
1. den großen Konzertsaal bis 4 Monate
2. alle übrigen Räume bis 8 Wochen
vor dem vereinbarten Mietbeginn ein, so ist er kostenfrei. Andernfalls hat der Mieter 80% der vereinbarten Miete zu entrichten, wenn trotz zumutbarer Bemühungen durch den Vermieter eine anderweitige, gleichwertige Vermietung nicht mehr möglich ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund während der gesamten Vertragslaufzeit bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1. über die Person des Mieters, die Art der Veranstaltung oder ihren voraussichtlichen Verlauf Umstände bekannt werden, welche bei Kenntnis zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Ablehnung des Antrages gerechtfertigt hätte, insbesondere wenn die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Beschädigung der Räumlichkeiten oder der Verletzung des Ansehens der Stadt besteht; (eine außerordentliche Kündigung ist dann ausgeschlossen, wenn trotz Vorliegens der genannten Umstände ein öffentlich-rechtlicher Zulassungsanspruch des Mieters in Bezug auf die Räumlichkeiten besteht) oder
2. der Mieter unzutreffende Angaben über die Art der Veranstaltung gemacht hat, die vereinbarten Zahlungsfristen für eine Sicherheitsleistung nicht einhält, die Räume unbefugt nutzt oder untervermietet oder gegen die Bestimmungen in § 6 verstößt.
(3) Bei einer außerordentlichen Kündigung haftet der Mieter für sämtliche dem Vermieter entstandenen Kosten und die durch den Veranstaltungsausfall entstandenen Schäden.
(4) Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Die außerordentliche Kündigung ist auch mündlich wirksam, sie muss schriftlich bestätigt werden.
(5) Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragsbestimmungen oder sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Vermieter vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur vollen Zahlung des Mietpreises verpflichtet.
§ 5 Benutzung der Räumlichkeiten
(1) Das Gebäude der Musik- und Singschule steht unter Denkmalschutz. Das Haus und seine Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
(2) Im gesamten Gebäude der Musik- und Singschule besteht ein absolutes Rauchverbot.
(3) Das Anbringen von Plakaten, Hinweisschildern, Dekoration u.ä. an Wandflächen, Holzwerk sowie bauliche Veränderungen innerhalb der vermieteten Räumlichkeiten und die Installation etwa für die Veranstaltung des Mieters erforderliche Zusatzeinrichtungen während der Mietzeit, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bringt der Mieter technisches Equipment wie unter § 1 Absatz 2 Nummer1 aufgeführt ein, die der Vermieter vorhält, hat der Mieter eine Abstandszahlung zu entrichten, die in der Höhe den Beträgen aus § 1 Absatz 2 Nummer 1 entspricht.
(4) Technische Einrichtungen und Leistungen dürfen nur durch das hierfür eingeteilte Personal des Vermieters bedient werden. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(5) Die Nutzung der Küche in der Musik- und Singschule und der darin befindlichen Geräte ist nur durch Fachpersonal und nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister möglich.
§ 6 Einhaltung der Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung, andere Sicherungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen.
(2) Der Mieter haftet für den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung und stellt hierfür die erforderliche Aufsicht.
(3) Der Mieter ist als Betreiber für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (§ 38 Abs. 1 und Abs. 5 VStättVO).
(4) Der benannte Veranstaltungsleiter ist während der Benutzung der vermieteten Räume ständig anwesend und achtet insbesondere auf die Einhaltung der VStättVO-Betriebsvorschriften.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, die allgemeinen oder besonderen feuerpolizeilichen, bau- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Sperrstunden sowie des Jugendschutzgesetzes.
(6) Der Mieter hat auf die Einhaltung der Brandschutzordnung zu achten.
(7) Zu- und Ausgänge sowie die vorgesehenen Rettungswege sind ständig freizuhalten.
(8) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase, Pyrotechnik und Nebelmaschinen ist unzulässig. Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn von Seiten des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und der Vermieter vorab ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat.
(9) Dekorationen und Ausstattungen sind nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit
(DIN 4102 B1) zulässig.
(10) Ausgewiesene Plätze für Feuerwehrsicherheitswachen, Sanitätspersonal, Ordnungskräfte und Beauftragte sind freizuhalten.
(11) Die für die Veranstaltung genehmigten Bestuhlungspläne dürfen nicht geändert und in den Plänen nicht vorgesehene Plätze nicht geschaffen werden.
(12) Es dürfen nicht mehr Eintrittskarten ausgegeben und nicht mehr Personen eingelassen werden, als im festgelegten Bestuhlungsplan und im Rahmen der erfolgten Gefährdungs-beurteilung vorgesehen wurden.
(13) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung des Vermieters Einlass- und Ordnungsdienst
erforderlich ist, stellt der Mieter diesen bereit und trägt die hierfür entstehenden Kosten.
§ 7 Personal
(1) Die Betreuung durch einen Hausmeister der Musik- und Singschule ist obligatorisch. Die Kosten hierfür sind in der Miete nach § 1 enthalten.
(2) Das technische Personal und das Aufsichtspersonal werden durch den Vermieter auf Kosten der Mieterin bestellt. Kommt es zu keiner Einigung über den Umfang des Personalbedarfs, so legt der Vermieter diesen verbindlich fest. Dem Vermieter bleibt vorbehalten, von dem jeweils geltenden Rahmen aus wichtigem Grund abzuweichen.
(3) Die Kosten für das gemäß den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung erforderliche Feuer- und Sanitätspersonal trägt der Mieter. Sie werden ihm von der entsprechenden Institution direkt in Rechnung gestellt.
§ 8 Einholung von Genehmigungen, Anzeige bei der GEMA, Anzeige beim Bürger- und Ordnungsamt
Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind frühzeitig zu erwirken und steuer- sowie GEMA- pflichtige Veranstaltungen rechtzeitig dort anzuzeigen.
§ 9 Rundfunk, Filmaufnahmen, Bandaufnahmen
Hörfunk- und Filmaufnahmen und Live-Sendungen für und durch den Rundfunk sowie Bandaufnahmen von Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 10 Verkehrssicherungspflicht, Winterdienst
(1) Der Mieter übernimmt für die Zeit des Mietvertrages die Verkehrssicherungspflicht an den gemieteten Räumen. Mängel, die sofort beseitigt werden können, beseitigt er. Die übrigen Mängel zeigt er dem Vermieter unverzüglich an.
(2) Er stellt den Vermieter von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die gemieteten Räume im Innenverhältnis frei.
(3) Der Winterdienst wird durch die Veranstaltungsleitung wahrgenommen.
§ 11 Gewährleistung und Haftung, Haftungsfreistellung
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Veranstaltung (einschließlich der Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten) entstehen.
(2) Schadensersatzansprüche der Mieter sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
1. in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften,
2 .bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, und
3. bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Mieter ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen von Dritten und Besuchern der Veranstaltung frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden und von ihm zu vertreten sind, es sei denn, dass für die Entstehung eines Sach- und Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen ursächlich war.
§ 12 Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Der Mieter muss für die jeweilige Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen und diese auf Verlangen nachweisen.
§ 13 Zutrittsrecht, Hausrecht und Weisungen
(1) Der Mieter (Veranstaltungsleitung) übt neben dem Vermieter während der Veranstaltung das Hausrecht aus.
(2) Dem Vermieter und seinen Beauftragten und Erfüllungsgehilfen ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten.
(3) Ihm steht auch während der Mietzeit weiterhin gegenüber dem Mieter und seinen Besuchern und Dritten das Hausrecht zu.
(4) Weisungen des Vermieters und seiner Beauftragten und Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
§ 14 Untervermietung
Eine Untervermietung ist ausgeschlossen. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ist abbedungen.
§ 15 Übergabe bei Mietende
(1) Am Ende der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter alle eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen restlos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der gemieteten Räumlichkeiten wiederherzustellen und die Mietsache zu übergeben.
(2) Die nach der Veranstaltung des Mieters erforderliche Reinigung der vermieteten Säle, Räume sowie sanitären Einrichtungen wird vom Vermieter durchgeführt. Die Kosten hierfür sind in der Miete nach § 1 enthalten.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtstand und Erfüllungsort ist Heidelberg.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit den Vertrag auch ohne die entsprechende Bestimmung geschlossen hätten.
(3) Individualvertraglich und schriftlich kann etwas von diesen Benutzungsbedingungen Abweichendes vereinbart werden.