Musikschulgebührensatzung

Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) geändert worden ist, und der §§ 2, 13 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Teilnahme am Unterricht und für die sonstigen Leistungen der Musik- und Singschule werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben; dieses ist Bestandteil der Satzung. Die Gebührensätze gelten sowohl bei Präsenzunterricht als auch bei Online-Unterricht.

(2) Für den Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern, der neben einem Hauptfach besucht wird, werden keine weiteren Gebühren erhoben.

(3) Für die Teilnahme an der Begabtenförderung und der studienvorbereitenden Klasse wird eine Gebühr für 45 Minuten Einzelunterricht gemäß dem Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

a) bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen die gesetzlichen Vertreter,

b) bei volljährigen Schülern/Schülerinnen der/die Schüler/Schülerin selbst.

Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Musik- und Singschule Heidelberg übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei fortdauerndem Unterrichtsverhältnis mit Beginn des Schuljahres am 01. Oktober und endet mit dessen Ablauf, am 30. September des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt das Unterrichtsverhältnis erst während des laufenden Schuljahres, entsteht die Gebührenschuld für den Monat, in den der Beginn des Unterrichtsverhältnisses fällt. Endet das Unterrichtsverhältnis vor Ablauf des Schuljahres, dann erlischt die Gebührenschuld mit Ablauf des Monats, in den das Ende des Unterrichtsverhältnisses fällt. Abweichend davon entstehen die Mietgebühr und die Wartungspauschale mit der Überlassung der Instrumente; sie enden mit Instrumentenrückgabe.

(2) Verringert sich während eines Schuljahres die Größe einer Gruppe, so wird die Unterrichtsgebühr ab dem folgenden Schulhalbjahr angepasst. Ein Rechtsanspruch auf die Weiterführung einer Gruppe durch Aufstockung besteht nicht.

(3) Das Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulgebühren bis zur Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

Die Jahresunterrichtsgebühren und alle übrigen Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Gebührenzuschläge und Ermäßigungen

(1) Die im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren gelten für Kinder und Jugendliche. Erwachsene im Alter von 18 bis einschließlich 26 Jahren, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren, den Au-Pair-Aufenthaltsstatus besitzen oder auf einen Studienplatz warten, zahlen nach Vorlage einer Bestätigung ihrer Ausbildungsstätte dieselben Unterrichtsgebühren wie Minderjährige. Die Musik- und Singschule behält sich vor, in Abständen von ein bis zwei Jahren neue Nachweise anzufordern. Alle übrigen Erwachsenen zahlen einen Zuschlag von 50 % der festgesetzten Unterrichtsgebühr.

(2) Schülern und Schülerinnen, die Einwohner der Stadt Heidelberg sind, wird ein Abschlag auf die Unterrichtsgebühr gewährt; die genauen Beträge ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis.

(3) Bei Anmeldung von Schülern / Schülerinnen erfolgt generell die Einstufung in Stufe VI des Gebührenverzeichnisses. Auf schriftlichen Antrag kann eine Einstufung in Stufe I, II, III, IV oder V des Gebührenverzeichnisses erfolgen, wenn das entsprechende monatliche Familienbruttoeinkommen schriftlich nachgewiesen wird (Einkommenssteuererklärung oder vergleichbare Nachweise). Die Musik- und Singschule behält sich vor, in regelmäßigen Abständen neue Nachweise anzufordern. Die Einkommensgrenzen sind, bezogen auf das jährliche Familienbruttoeinkommen, wie folgt festgelegt:

Stufe I: bis 30.000 Euro
Stufe II: bis 43.000 Euro
Stufe III: bis 56.000 Euro
Stufe IV: bis 69.000 Euro
Stufe V: bis 82.000  Euro
Stufe VI: über 82.000 Euro
Das Familienbruttoeinkommen setzt sich aus allen Einkünften aller Familienmitglieder eines Haushalts (Eltern, Erziehungsberechtigte oder in Haushaltsgemeinschaft lebend) zusammen. Maßgeblich für die Einstufung ist das bereinigte Bruttoeinkommen. Darüber hinaus wird das zu berücksichtigende Einkommen ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind um einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro jährlich reduziert.

(4) Hat ein Schüler / eine Schülerin parallel in zwei oder mehreren Elementar- und / oder Hauptfächern Unterricht, wird eine Ermäßigung von 5 % pro Fach auf die jeweilige Unterrichtsgebühr gewährt. Die Belegung eines dritten Elementar- und / oder Hauptfaches ist jedoch nur nach Genehmigung der Schulleitung möglich.

(5) Besuchen mehrere Geschwister zugleich die Musik- und Singschule, so wird eine Ermäßigung von 10 % (für jedes Kind) bei 2 Kindern, 20 % (für jedes Kind) bei 3 Kindern und 30 % (für jedes Kind) ab 4 Kindern, auf die jeweilige Unterrichtsgebühr gewährt.

(6) Erwachsene, die nach Absatz 1 einen Zuschlag von 50 % zahlen, erhalten keine Ermäßigungen nach den Absätzen 4 und 5. Zuschlagspflichtige Erwachsene werden bei der Berechnung einer Geschwisterermäßigung nach Absatz 5 nicht berücksichtigt.

(7) Die Unterrichtsgebühren für Einwohner der Stadt Heidelberg werden auf Antrag aus sozialen / wirtschaftlichen Gründen ermäßigt bei Vorlage eines
- auf den Namen des Schülers / der Schülerin ausgestellten Heidelberg-Passes der Stadt Heidelberg,
- auf den Namen des Zahlungspflichtigen ausgestellten Bürgergeldbescheides oder eines Sozialhilfebescheides oder BaföG-Bescheids bei Studenten / Studentinnen

Die Ermäßigung beträgt bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 100 %, danach beträgt sie 50 %. Die Ermäßigung gilt jeweils ab Antragstellung für die Gültigkeitsdauer der genannten Dokumente.

(8) Die Ermäßigung gemäß Absatz 5 (Geschwisterermäßigung) entfällt, wenn eine Ermäßigung nach Absatz 7 (Ermäßigung aus sozialen /
wirtschaftlichen Gründen) gewährt wird.

§ 6 Gebührenerstattung

(1) Wenn durch Erkrankung einer Lehrkraft der Unterricht ausfällt, wird eine Vertretung eingesetzt. Ist dies nicht möglich, wird für die Dauer der Ausfallzeit der Lehrkraft jede ausgefallene Unterrichtsstunde nach Ablauf eines Schulhalbjahres erstattet oder mit künftigen Forderungen verrechnet. Findet eine Projektwoche statt, ersetzt diese den regulären Unterricht in dieser Woche; eine Rückerstattung der Gebühren für den Unterricht in dieser Woche ist ausgeschlossen.

(2) Die Musik- und Singschule erstattet auf Antrag als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch die Gebühren für den über das normale Maß hinausgehenden Unterrichtsausfall bedingt durch Feiertage bzw. Ferienbeginn zurück. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages bzw. der Gutschrift wird von der Musik- und Singschule jährlich nach Ende eines Schuljahres neu ermittelt und festgelegt.

(3) Eine Beurlaubung wegen Krankheit oder körperlichen Einschränkungen der Schülerin / des Schülers kann ohne Fortzahlung der Unterrichtsgebühren zum Folgemonat nach Antragseingang gewährt werden, wenn die Genesungsdauer mindestens vier Schulwochen beträgt. Nachweise sind erforderlich. Das Ende der Beurlaubung wird bei Antragstellung mit der Fachbereichsleitung vereinbart.

(4) Ist es der Musik- und Singschule Heidelberg aus Gründen höherer Gewalt (zum Beispiel aus Gründen des Infektionsschutzes) unmöglich, Präsenzunterricht zu erteilen, wird nach dem dritten Unterrichtsausfall, ein Zwölftel der Gebühren erstattet. Der Einzel- und Partnerunterricht ist davon ausgenommen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.